Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 8 Ende des Trennungsgeldanspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.02.2021 – 2 WD 9/20Disziplinare Höchstmaßnahme bei Trennungsgeldbetrug im fünfstelligen EurobereichZitiert von 19
- BVerwG, 22.03.2017 – 5 A 31/16Trennungstagegeld und Reisebeihilfe; uneingeschränkte UmzugsbereitschaftZitiert von 1
- OVG Saarland, 16.12.2025 – 7 A 117/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.06.2025 – 1 A 1714/22
- VGH Bayern, 18.06.2024 – 24 ZB 23.1291Zitiert von 2
- VG München, 02.09.2021 – M 17 K 19.1444
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.09.2016 – 1 A 1662/15Zitiert von 22
- VG Trier, 17.11.2010 – 5 K 705/10.TRZitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 12.03.2003 – 6 A 4164/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 TGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/8#abs-1 (1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/8#abs-2 (2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes erhält, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/8#abs-3 (3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.